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Allgemeine Geschäftsbedingungen Grafikdesign (AGG)

Die nachfolgenden Geschäftsbedingungen gelten fur alle zwischen dem Designer und seinem Auftraggeber abgeschlossenen Verträge. Sie gelten auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, selbst wenn sie nicht noch einmal ausdrucklich vereinbart werden. Abweichende Bedingungen des Auftraggebers, die der Designer nicht ausdrucklich anerkennt, werden nicht Vertragsinhalt, auch wenn der Designer ihnen nicht ausdrucklich widerspricht.

1. Urheberrecht und Nutzungsrechte

1.1. Die Entwurfe und Reinzeichnungen durfen ohne ausdruckliche Einwilligung des Designers weder im Original noch bei der Reproduktion verändert werden. Jede vollständige oder teilweise Nachahmung ist unzulässig.

1.2. Bei Verstoß gegen Punkt 1.1 hat der Auftraggeber dem Designer zusätzlich zu der fur die Designleistung geschuldeten Vergutung eine Vertragsstrafe in Höhe von 100 Prozent dieser Vergutung zu zahlen.

1.3. Der Designer uberträgt dem Auftraggeber die fur den jeweiligen Verwendungszweck erforderlichen Nutzungsrechte. Soweit nichts anderes vereinbart ist, wird nur das einfache Nutzungsrecht ubertragen. Der Designer bleibt in jedem Fall, auch wenn er das ausschließliche Nutzungsrecht eingeräumt hat, berechtigt, seine Entwurfe und Vervielfältigungen davon im Rahmen der Eigenwerbung in allen Medien zu verwenden.

1.4. Eine Weitergabe der Nutzungsrechte an Dritte bedarf der schriftlichen Vereinbarung zwischen Designer und Auftraggeber. Die Nutzungsrechte gehen auf den Auftraggeber erst nach vollständiger Bezahlung der Vergutung über.

1.5. Der Designer ist bei einer Vervielfältigung, Verbreitung, Ausstellung und/oder öffentlichen Wiedergabe der Entwurfe und Reinzeichnungen als Urheber zu nennen. Verletzt der Auftraggeber das Recht auf Namensnennung, ist er verpflichtet, dem Designer zusätzlich zu der fur die Designleistung geschuldeten Vergutung eine Vertragsstrafe in Höhe von 100 Prozent dieser Vergutung zu zahlen. Davon unberuhrt bleibt das Recht des Designers, bei konkreter Schadensberechnung einen höheren Schaden geltend zu machen.

1.6. Will der Auftraggeber in Bezug auf die Entwurfe, Reinzeichnungen oder sonstigen Arbeiten des Designers formale Schutzrechte zur Eintragung in ein amtliches Register anmelden, bedarf er dazu der vorherigen schriftlichen Zustimmung des Designers.

2. Vergütung

2.1. Die Vergutungen sind Nettobeträge, zahlbar zuzuglich keiner gesetzlichen Mehrwertsteuer (Kleinunternehmerregelung) und ohne Abzug.

2.2 Die Vergutungen sind bei Lieferung der Entwurfe fällig. Werden die Entwurfe in Teilen abgenommen, so ist bei Abnahme der ersten Teillieferung eine Teilvergutung zu zahlen, die wenigstens die Hälfte der Gesamtvergutung beträgt.

2.3. Jede erneute Nutzung der Entwurfe und Reinzeichnungen bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung des Designers. Dasselbe gilt fur Nutzun-gen, die uber den ursprunglich vereinbarten oder vorgesehenen Umfang hinausgehen. Der Auftraggeber hat fur jede erneute oder zusätzliche Nutzung, die ohne Zustimmung des Designers erfolgt, außer der fur die betreffende Nutzung angemessenen Vergutung eine Vertragsstrafe in Höhe von 100 Prozent dieser Vergutung zu zahlen.      

3. Fremdleistungen

3.1. Der Designer ist berechtigt, die zur Auftragserfullung notwendigen Fremdleistungen im Namen und fur Rechnung des Auftraggebers zu bestellen. Der Auftraggeber ist verpflichtet, dem Designer hierzu schriftliche Vollmacht zu erteilen.

3.2. Soweit im Einzelfall Verträge uber Fremdleistungen im Namen und fur Rechnung des Designers abgeschlossen werden, ist der Auftraggeber verpflichtet, den Designer im Innenverhältnis von sämtlichen Verbindlichkeiten freizustellen, die sich aus dem Vertragsabschluss ergeben, insbesondere von der Verpflichtung zur Zahlung des Preises fur die Fremdleistung.

4. Eigentum, Ruckgabepflicht

4.1. An Entwurfen und Reinzeichnungen werden nur Nutzungsrechte eingeräumt, nicht jedoch Eigentumsrechte ubertragen. Die Originale sind dem Designer spätestens drei Monate nach Lieferung unbeschädigt zuruckzugeben, falls nicht etwas anderes schriftlich vereinbart wurde.

4.2. Bei Beschädigung oder Verlust der Entwurfe oder Reinzeichnungen hat der Auftraggeber die Kosten zu ersetzen, die zur Wiederherstellung notwendig sind. Das Recht des Designers, einen weitergehenden Schaden geltend zu machen, bleibt unberuhrt.

5. Herausgabe von Daten

5.1. Der Designer ist nicht verpflichtet, Datenträger, Dateien und Daten herauszugeben. Wunscht der Auftraggeber, dass der Designer ihm Datenträger, Dateien und Daten zur Verfugung stellt, ist dies schriftlich zu vereinbaren und gesondert zu verguten.

5.2. Hat der Designer dem Auftraggeber Datenträger, Dateien und Daten zur Verfugung gestellt, durfen diese nur mit Einwilligung des Designers verändert werden.

5.3. Gefahr und Kosten des Transports von Datenträgern, Dateien und Daten online und offline trägt der Auftraggeber.

5.4. Der Designer haftet nicht fur Fehler an Datenträgern, Dateien und Daten, die beim Datenimport auf das System des Auftraggebers entstehen.

6. Korrektur, Produktionsuberwachung und Belegmuster

6.1. Der Auftraggeber legt dem Designer vor Ausfuhrung der Vervielfältigung Korrekturmuster vor.

6.2. Soll der Designer die Produktionsuberwachung durchfuhren, schließen er und der Auftraggeber daruber eine schriftliche Vereinbarung ab. Fuhrt der Designer die Produktionsuberwachung durch, entscheidet er nach eigenem Ermessen und gibt entsprechende Anweisungen.

6.3. Von allen vervielfältigten Arbeiten uberlässt der Auftraggeber dem Designer zehn einwandfreie Muster unentgeltlich.

7. Haftung und Gewährleistung

7.1. Der Designer haftet nur fur Schäden, die er selbst oder seine Erfullungsgehilfen vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeifuhren. Davon ausgenommen sind Schäden aus der Verletzung einer Vertragspflicht, die fur die Erreichung des Vertragszwecks von wesentlicher Bedeutung ist (Kardinalpflicht), sowie Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, fur die der Designer auch bei leichter Fahrlässigkeit haftet.

7.2. Anspruche des Auftraggebers, die sich aus einer Pflichtverletzung des Designers oder seiner Erfullungsgehilfen ergeben, verjähren ein Jahr nach dem gesetzlichen Verjährungsbeginn. Davon ausgenommen sind Schadensersatzanspruche, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Designers oder seiner Erfullungsgehilfen beruhen, und Schadensersatzanspruche wegen Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, auch soweit sie auf einer leicht fahrlässigen Pflichtverletzung des Designers oder seiner Erfüllungsgehilfen beruhen; fur diese Schadensersatzanspruche gelten die gesetzlichen Verjährungsfristen.

7.3. Die Zusendung und Rucksendung von Arbeiten und Vorlagen erfolgt auf Gefahr und fur Rechnung des Auftraggebers.

7.4. Mit der Abnahme des Werkes und/oder der Freigabe von Entwurfen und Reinzeichnungen ubernimmt der Auftraggeber die Verantwortung fur die Richtigkeit von Text und Bild mit der Folge, dass die Haftung des Designers insoweit entfällt.

7.5. Der Designer haftet nicht fur die urheber-, geschmacksmuster- oder markenrechtliche Schutz- oder Eintragungsfähigkeit der Entwurfe und sonsti-gen Designarbeiten, die er dem Auftraggeber zur Nutzung uberlässt. Geschmacksmuster-, Patent- oder Markenrecherchen hat der Auftraggeber selbst und auf eigene Rechnung durchzufuhren.

7.6. In keinem Fall haftet der Designer fur die rechtliche, insbesondere wettbewerbs- und markenrechtliche Zulässigkeit der vorgesehenen Nutzung. Allerdings ist er verpflichtet, den Auftraggeber auf eventuelle rechtliche Risiken hinzuweisen, sofern sie ihm bei der Durchfuhrung des Auftrags be-kannt werden.

7.7. Der Auftraggeber ist verpflichtet, die von dem Designer erbrachte Werkleistung nach deren Erhalt innerhalb einer angemessenen Frist zu untersu-chen und eventuelle Mängel gegenuber dem Designer zu rugen. Die Ruge von offensichtlichen Mängeln muss schriftlich innerhalb von zwei Wochen nach Ablieferung des Werkes, die Ruge nicht offensichtlicher Mängel innerhalb einer Frist von zwei Wochen nach dem Erkennen des Mangels erfolgen. Zur Wahrung der Rugefrist genugt die rechtzeitige Absendung der Ruge. Bei Verletzung der Untersuchungs- und Rugepflicht gilt die Werkleistung des Designers in Ansehung des betreffenden Mangels als genehmigt.

8. Gestaltungsfreiheit und Vorlagen

8.1. Im Rahmen des Auftrags besteht fur den Designer Gestaltungsfreiheit. Wunscht der Auftraggeber während oder nach der Produktion Änderungen, so hat er die Mehrkosten zu tragen.

8.2. Verzögert sich die Durchfuhrung des Auftrags aus Grunden, die der Auftraggeber zu vertreten hat, so kann der Designer eine angemessene Erhöhung der Vergutung verlangen. Das Recht des Designers, einen weitergehenden Schaden geltend zu machen, bleibt unberuhrt.

8.3. Der Auftraggeber versichert, dass er zur Verwendung aller dem Designer ubergebenen Vorlagen berechtigt ist und dass diese Vorlagen von Rechten Dritter frei sind. Sollte er entgegen dieser Versicherung nicht zur Verwendung berechtigt oder sollten die Vorlagen nicht frei von Rechten Dritter sein, stellt der Auftraggeber den Designer im Innenverhältnis von allen Ersatzanspruchen Dritter frei. Die Freistellungsverpflichtung entfällt, sofern der Auftraggeber nachweist, dass ihn kein Verschulden trifft.

9. Schlussbestimmungen

9.1. Für den Fall, dass der Auftraggeber keinen allgemeinen Gerichtsstand in der Bundesrepublik Deutschland hat, er seinen Sitz oder gewöhnlichen Aufenthalt nach Vertragsabschluss ins Ausland verlegt oder beide Vertragsparteien Kaufleute sind, wird der Wohnsitz des Designers als Gerichtsstand vereinbart.

9.2. Ist eine der vorstehenden Geschäftsbedingungen unwirksam, so beruhrt dies die Wirksamkeit der ubrigen Geschäftsbedingungen nicht.